So beraten wir bei einer Kündigung
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sind die folgenden Themen für Sie interessant, die wir als Anwälte stets überprüfen:
Frist zur Klageerhebung
Sie haben nur 3 Wochen seit Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, eine Kündigungsschutzklage bei Gericht einzureichen.
So berechnen Sie die Frist: Ist Ihnen die Kündigung beispielsweise an einem Dienstag zugegangen, fällt der letzte Tag der Frist auch auf einen Dienstag.
Kündigungsfrist
Die Kündigung muss die für Sie geltende Kündigungsfrist wahren. Die Kündigungsfrist kann sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, aber beispielsweise auch aus einem Tarifvertrag. je nach der vom Arbeitgeber gewählten Formulierung kann eine falsch angegebene Kündigungsfrist die Kündigung bereits unwirksam machen.
Rufen Sie uns an für eine kurze kostenfreie Ersteinschätzung.
Zugang der Kündigung
Eine Kündigung muss Ihnen tatsächlich zugehen, also in Ihren Empfangsbereich gelangen. Dies kann durch persönliche Übergabe geschehen, aber auch durch den Einwurf in Ihren Briefkasten.
Schriftform
Die Kündigung muss im Original vom Arbeitgeber unterzeichnet worden sein. Telefax, Scan, E-Mail oder Aushändigung einer Kopie genügen nicht. Es ist ganz genau zu prüfen, ob der Unterzeichner die Berechtigung besitzt, die Kündigung zu unterzeichnen.
Ordentliche oder außerordentliche Kündigung
Wir werden prüfen, ob Ihnen eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung zugegangen ist. In der Praxis werden beide Kündigungsarten häufig miteinander kombiniert (außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung“).
Kündigungsschutzgesetz
Zunächst ist zu ermitteln, ob Sie unter den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz fallen. Daher werden wir Sie danach fragen, wie viele Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb tätig sind und seit wann Ihr Arbeitsverhältnis besteht. Nur wenn nach einer gewissen im Gesetz verankerten Zählweise mehr als zehn Arbeitnehmer vorhanden sind und Ihr Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits länger als sechs Monate bestanden hat, können Sie sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen.
Sonderkündigungsschutz
Wir prüfen, ob Ihnen ein Sonderkündigungsschutz zusteht. Dieser kann sich beispielsweise aus einer Schwerbehinderung ergeben, aus einer Mitgliedschaft im Betriebsrat oder aus Schutzrechten wie dem Mutterschutzgesetz oder dem Elternzeitgesetz. Häufig muss der Arbeitgeber in einem solchen Fall eine behördliche Zustimmung einholen, bevor er Ihnen kündigen darf.
Anhörung des Betriebsrats
Falls in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert, werden wir ganz genau prüfen, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß vor dem Ausspruch der Kündigung angehört worden ist. Eine Kündigung kann nämlich schon dann unwirksam sein, wenn die Anhörung des Betriebsrats fehlerhaft erfolgt ist.
Kündigungsgrund
Wir werden mit ihnen gemeinsam versuchen herauszufinden, ob der vom Arbeitgeber behauptete Kündigungsgrund einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung standhalten wird oder nicht. Falls Sie unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen, kommt es insbesondere auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung an. Die Kündigung muss dann entweder betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt durch den Arbeitgeber begründet werden.
Abfindung
Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie immer einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung haben. Dies ist in der Praxis nicht der Fall, es sei denn es existiert beispielsweise ein Sozialplan, der zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat abgeschlossen worden ist. Geschätzt mehr als 90% aller Kündigungsschutzprozesse oder außergerichtlichen Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrages enden allerdings mit der Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer. Dies beruht darauf, dass es der Arbeitgeber vorziehen wird, Geld in die Hand zu nehmen, um den Arbeitnehmer loszuwerden, bevor er es auf einen Kündigungsstreit ankommen lässt, den er verlieren könnte.