Außerordentliche Kündigung eines Profifußballspielers unwirksam
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2025, Az. 3SLa 254/24
Der FSV Mainz 05 hatte seinem Spieler Anwar El Ghazi außerordentlich fristlos gekündigt, nachdem dieser auf Instagram im Anschluss an den Überfall von Terroristen der palästinensischen Hamas auf Israel am 07.10.2023 einen Post veröffentlicht hatte, der als propalästinensisch betrachtet worden war.
Bereits im Juli 2025 hatte das Arbeitsgericht Mainz die Kündigung für unwirksam erklärt, hiergegen hatte der Fußballverein Berufung eingelegt. Das Arbeitsgericht hatte im Juli die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. Nach dem jetzigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz muss der Fußballverein an El Ghazi einen siebenstelligen Gehaltsbetrag nachzahlen, da auch in der zweiten Instanz eine Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wurde. Das Gericht erklärte dies wie folgt: El Ghazi habe in seinen Posts weder den Überfall der Hamas auf Israel gerechtfertigt oder unterstützt das Existenzrecht Israels geleugnet. Die Posts seien vom Gericht objektiv ausgelegt worden, so dass man in der erforderlichen Interessenabwägung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Meinungsfreiheit des Fußballspielers die Arbeitgeberinteressen überwiege.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2025, Az. 3SLa 254/24