Arbeitnehmer: In Deutschland gelten Menschen als Arbeitnehmer, die für einen Arbeitgeber, meistens ein Unternehmen, tätig sind. Die Kanzlei Dr. Huber & Dr. Olsen vertritt Sie mit Fachanwälten und Rechtsanwälten am Arbeitsgericht in München.

Als Anwalt in München haben wir uns auf Arbeitsgerichtsprozesse spezialisiert. Wir vertreten die Ansicht, dass jeder Arbeitnehmer Zugriff auf Informationen in Bezug auf Fragen zu seinen Rechten am Arbeitsplatz haben sollte. Direkte Hilfe in Sachen Arbeitsrecht erhalten Sie auf unserer Startseite unter Kontakt.

Zentraler Anknüpfungspunkt für das Arbeitsrecht ist der Begriff des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer ist jeder, der sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet, entgeltliche Dienste für einen anderen zu leisten, sofern diese Dienste von einer gewissen Dauer sind und sie in unselbstständiger, d. h. abhängiger Arbeit erbracht werden müssen.

Der Begriff des Arbeitnehmers enthält somit im Wesentlichen die folgenden Merkmale:

  • die entgeltliche Leistung von Diensten für einen anderen
  • aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages
  • für eine gewisse Dauer und
  • in persönlicher Abhängigkeit erbracht.

Dabei ist es unerheblich, ob die geleistete Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich erbracht wird. Die Arbeit wird dann in persönlicher Abhängigkeit erbracht, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Vertrages hinsichtlich der Gestaltung seiner Arbeit den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen ist.

Ob jemand Arbeitnehmer ist, bestimmt sich weder nach der Bezeichnung im Vertrag noch nach dem Willen der Vertragsparteien. Die alleinige gesetzliche Qualifizierung als Arbeitnehmer ist die tatsächliche Ausführung.

Der Arbeitnehmer wird in Erfüllung eines privatrechtlichen Vertrages tätig. Daher fallen diesbezüglich die folgenden Gruppen nicht unter den Anwendungsbereich des Arbeitsrechts:

  • Beamte, Richter und Soldaten,
  • Unfreie (d.h. Strafgefangene und Sicherungsverwahrte),
  • Familienangehörige,
  • Personen, die vorwiegend aus karitativen Beweggründen tätig werden.

Wichtig ist, dass die Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Damit unterfallen solche Personen, die im Rahmen der Ausführung ihrer Arbeit selbstständig handeln, nicht dem Arbeitsrecht. Für eine Abgrenzung, wer selbstständig und wer weisungsgebunden handelt, ist § 84 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs heranzuziehen. Demnach ist selbstständig, wer im Wesentlichen die Art und Weise seiner Tätigkeit frei gestalten und Ort, Zeit und Dauer der Arbeitsleistung selbst bestimmen kann.

Ein Indiz für die persönliche Abhängigkeit ist die Eingliederung des Arbeitnehmers in die fremde Betriebsorganisation. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mit anderen Arbeitnehmern zusammenarbeitet (personelle Einbindung), ihm fremde Betriebsmittel für die Ausführung seiner Arbeit zur Verfügung gestellt werden (materielle Einbindung) und er in den Arbeitsablauf eingegliedert ist.

Nicht zu den Arbeitnehmern gehören somit weiterhin:

  • Personen, die aufgrund unternehmerischer Tätigkeit auftreten
  • Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Unternehmen
  • Personen, die zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft berufen sind und
  • arbeitnehmerähnliche Personen, wie freie Mitarbeiter, die z. B. von einem bestimmten Arbeitgeber nicht wirtschaftlich abhängig sind.