Arbeitnehmerpflichten: Wie Arbeitgeber haben auch Arbeitnehmer Rechte und Pflichten. Unsere Anwälte -Rechtsanwälte aus München – beantworten alle Ihre Fragen zum Arbeitsrecht.

Nutzen Sie Ihr Recht, wenn die andere Seite Ihren Pflichten nicht nachkommt. Unser Team von Rechtsanwälten in München berät Sie gerne.

Bei den Arbeitnehmerpflichten sind die Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers und seine Nebenleistungspflichten zu unterscheiden.
Die Hauptleistungspflicht oder Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Leistung der vertraglich vereinbarten Arbeit. Welche Art der Arbeit der Arbeitnehmer zu leisten hat, ergibt sich dabei grundsätzlich aus dem Arbeitsvertrag. Im Übrigen werden Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers genauer konkretisiert und ergänzt. Eine der höchstpersönlichen Pflichten des Arbeitnehmers ist jene zur Leistung der Arbeit. Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, so kann der Arbeitgeber im Einzelfall das Arbeitsentgelt verweigern, auf Vertragserfüllung klagen oder vom Arbeitnehmer Schadensersatz sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen.

Die Nebenpflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber werden auch heute noch verbreitet Treuepflichten genannt. Sie ergeben sich sowohl direkt aus dem Arbeitsvertrag als auch aus dem Gesetz, in seltenen Fällen auch aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Je nach Arbeitsverhältnis können sie unterschiedlich ausgestaltet sein. Grundsätzlich gilt, dass Nebenpflichten in Arbeitsverhältnissen, in denen dem Arbeitnehmer ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird (z.B. bei leitenden Angestellten), umfangreicher sind als bei „normalen“ Arbeitsverhältnissen. Zu unterscheiden sind die allgemeinen Nebenpflichten (insbesondere die sogenannten Verhaltenspflichten), die jeden Arbeitnehmer treffen, von den besonderen Nebenpflichten im Einzelfall. Im Rahmen der Verhaltenspflichten ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitgeber loyal zu verhalten und dessen Betrieb, insbesondere dem Eigentum des Arbeitgebers, keinen Schaden zuzufügen. Zudem treffen den Arbeitnehmer gewisse Informationspflichten (z. B. hinsichtlich der Anzeige einer Erkrankung). Daneben ist der Arbeitnehmer im Einzelfall dazu verpflichtet, auch die besonderen Nebenpflichten wie z. B. das Wettbewerbsverbot oder Nebentätigkeitsverbot oder Datenschutz, etwa im Zuge der Verschwiegenheitspflicht (gilt auch nach einer Kündigung), zu beachten. Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers können in erster Linie zur Abmahnung und im äußersten Fall auch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Des Weiteren kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Einzelfall auf Schadensersatz oder auf Unterlassung in Anspruch nehmen.