Beschwerde- und Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers
Den Arbeitnehmern selbst kommen individuelle Rechte im Rahmen der Betriebsverfassung nur in eingeschränktem Maße zu. Sie haben nach den §§ 84 ff. BetrVG aber insbesondere ein Beschwerde- und ein Vorschlagsrecht.
I. Beschwerderecht des Arbeitnehmers
§§ 84 f. BetrVG räumen den Arbeitnehmern das Recht ein, sich über jede Beeinträchtigung zu beschweren. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob es sich um Beschwerden über das Verhalten des Arbeitgebers oder sonstiger Vorgesetzter handelt oder ob der Arbeitnehmer das Verhalten anderer Arbeitnehmer rügen möchte. Arbeitnehmer können sich über Benachteiligungen, ungerechte Behandlungen oder Beeinträchtigungen in sonstiger Weise beschweren.
Die Arbeitnehmer können sich entweder direkt beim Arbeitgeber beschweren oder beim Betriebsrat. Daneben besteht die Möglichkeit der Beschwerde beim Arbeitgeber unter Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds. Wird der Beschwerde des Arbeitnehmers nicht abgeholfen, steht der Weg zu einem erzwingbaren Einigungsstellenverfahren offen.
Neben den Beschwerderechten aus dem BetrVG bestehen auch spezielle Beschwerderechte in anderen gesetzlichen Regelungen. Diese schließen sich gegenseitig nicht aus, sondern bestehen nebeneinander. Bei dem Beschwerderecht des Arbeitnehmers handelt es sich um ein Individualrecht des einzelnen Arbeitnehmers. Dieser kann allerdings nicht mutwillig davon Gebrauch machen. Voraussetzung für das Beschwerderecht ist stets, dass der Arbeitnehmer eine konkrete und eigene Beeinträchtigung geltend machen kann.
II. Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers
Neben dem Beschwerderecht steht den Arbeitnehmern ein Vorschlagsrecht nach § 86 a BetrVG zu.
Dieses gewährt jedem Arbeitnehmer das Recht, Vorschläge zu allen Themen zu machen, mit denen sich der Betriebsrat befasst. Wird der Vorschlag von mindestens 5 % der gesamten Arbeitnehmer eines Betriebs unterbreitet, muss sich der Betriebsrat innerhalb von zwei Monaten in einer Betriebsratssitzung mit diesem befassen. Aus dem Befassungsgebot ergibt sich aber kein Verfolgungsgebot, der Betriebsrat muss sich also dem Vorschlag nicht zwingend anschließen. Bei Verweigerung der Behandlung kommt ein Amtsenthebungsverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG in Betracht.
Wird der Vorschlag nicht von mindestens 5 % der Arbeitnehmer eines Betriebs unterbreitet, kann der Betriebsrat den Vorschlag und dessen Behandlung auch auf einen Ausschuss delegieren.