Gibt es einen allgemeinen Anspruch auf eine Beschäftigung in Teilzeit?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz („TzBfG“) räumt Arbeitnehmern/-innen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung ein. Der Anspruch nach dem TzBfG darf nicht mit dem Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz („BEEG“) verwechselt werden. Es handelt sich um zwei verschiedene Ansprüche mit teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen. Der Anspruch nach dem TzBfG steht allen Arbeitnehmern/-innen zu, sofern der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt und das Arbeitsverhältnis mit dem/der jeweiligen Arbeitnehmer/in mindestens sechs Monate besteht. Der Anspruch bezieht sich nur auf die Verkürzung der Arbeitszeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz. Zudem ist zu beachten, dass der Antrag auf Arbeitszeitreduzierung spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitreduzierung gestellt werden muss und bereits mit dem Antrag die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit mitgeteilt werden soll. Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nur ablehnen, sofern dem Teilzeitbegehren betriebliche Gründe entgegenstehen.