Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung – Stärkung der Rechte unterhaltspflichtiger Arbeitnehmer
Spricht ein Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen aus, sind Mitarbeiter mit Kindern im Rahmen der Sozialauswahl sozial schutzbedürftiger als Mitarbeiter ohne Kinder, auch wenn diese geringfügig länger im Betrieb arbeiten.
Mit Urteil vom 29.01.2015 (Az. 2 AZR 706/00) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 09.01.2014 (Az. 6 Sa 533/13) bestätigt.
Geklagt hatte ein 42-jähriger Salesmanager, der seit sechs Jahren bei einer Softwarefirma beschäftigt war. Er war dort für die Entwicklung und den Vertrieb von Computerspielen zuständig. Der Arbeitgeber sprach gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung aus. Er begründete die Entscheidung mit der teilweise geplanten Automatisierung des Arbeitsablaufs. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers sollte auf zehn Stunden und das monatliche Gehalt auf ca. 850,00 € brutto reduziert werden. Der Kläger, dessen Ehefrau nur geringfügig verdient und der zwei kleine Kinder hat, wies das Änderungsangebot unter Verweis auf seine familiären Unterhaltspflichten zurück und erhob Kündigungsschutzklage. Er berief sich darauf, dass es im Betrieb eine Kollegin gebe, die zwar drei Jahre länger im Betrieb sei als er, aber nur ein Jahr älter sei und keine Kinder oder Partner zu versorgen habe. Diese hätte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl eher gehen müssen.
Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben und die Sozialauswahl als fehlerhaft eingestuft.
Das BAG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Die Kündigung sei unwirksam, da der Arbeitgeber die Kriterien der Sozialauswahl nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die betreffende Kollegin sei nur geringfügig länger im Betrieb beschäftigt als der Kläger. Deshalb seien in diesem Fall die Unterhaltspflichten des Klägers schwerer zu gewichten als die längere Betriebszugehörigkeit der Kollegin. Der Arbeitgeber müsse den Kläger daher wieder zu den alten Konditionen im Unternehmen weiterbeschäftigen.
Praxistipp: Das Urteil zeigt, dass es bei der Sozialauswahl im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen immer auf den Einzelfall ankommt. Achten Sie hierbei genau auf die geltenden Kriterien, und lassen Sie sich im Zweifelsfall anwaltlich beraten. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.