Bei einer ver­hal­tens­be­ding­ten au­ßer­or­dent­li­chen Kün­di­gun­g ei­nes un­künd­ba­ren Ar­beit­neh­mers ist ei­ne Aus­lauf­frist aus­ge­schlos­sen.

Mit Urteil vom 25.06.2014 (Az. 4 Sa 35/14) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.01.2014 (Az. 10 Ca 1737/13), welches der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben hatte, bestätigt.

In dem Fall ging es um eine langjährig beschäftigte Reinigungskraft eines Krankenhauses, die ihrer Vorgesetzten im September 2013 angeblich eine Ohrfeige angedroht haben soll. Die Arbeitnehmerin war gemäß § 34 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) ordentlich unkündbar.

Im Anschluss an die angebliche Drohung hatte der Krankenhausträger im September 2013 das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt. Gegen diese Kündigung wehrte sich die Arbeitnehmerin mit einer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten wies das LAG zurück und begründete dies damit, dass eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen generell ausgeschlossen sei. Dabei berief sich das LAG auf eine neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.06.2012 (Az. 2 AZR 343/11). Ergänzend führte das LAG aus, dass der Arbeitgeber durch Gewährung einer sechsmonatigen Auslauffrist den Kündigungssachverhalt selbst als nicht ganz so gravierend bewertet habe. Letztlich habe der Arbeitgeber „lediglich das Gewand einer außerordentlichen Kündigung gewählt (…), um die tarifliche ordentliche Unkündbarkeit der Klägerin überwinden zu können.“

Dies bedeutet, dass es bei der außerordentlichen Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers aus verhaltensbedingten Gründen auf die Frage ankommt, ob dem Arbeitgeber die Einhaltung einer fiktiven Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann er außerordentlich kündigen, muss dies dann aber fristlos tun, da er sich anderenfalls widersprüchlich verhält.