Was muss ich bei einem befristeten Arbeitsverhältnis beachten?

Wird in einem Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis lediglich für einen bestimmten Zeitraum bestehen soll, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Da die automatische Beendigung im Ergebnis dazu führt, dass der gesetzliche Kündigungsschutz entfällt, kommt eine Befristung zum Schutz der Arbeitnehmer nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht. Ein Arbeitsverhältnis kann demnach nur befristet werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt oder die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung erfüllt sind. Wenn die Befristung unzulässig ist, da beispielweise die Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung nicht erfüllt sind und auch kein Sachgrund für die Befristung vorliegt, oder die Befristung wurde nicht schriftlich vereinbart, kann erfolgreich das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Allerdings muss dieses Begehren spätestens drei Wochen nach Ende der vereinbarten Befristung gerichtlich geltend gemacht werden. Hier empfiehlt es sich, einen versierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. In München stehen wir Ihnen mit unserer Kanzlei gern zur Verfügung.