„Matrix-Führungskräfte“ und ihre Wahlberechtigung
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.05.2025, Az. 7 ABR 28/24
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sogenannte „Matrix-Führungskräfte“ in mehr als einem Betrieb des Arbeitgebers gleichzeitig wahlberechtigt sein können.
Der Arbeitgeber erbringt IT-Dienstleistungen und vertreibt IT-Produkte an verschiedenen Standorten. Abweichend von den üblichen Strukturen des Betriebsverfassungsgesetzes existieren fünf Organisationseinheiten mit jeweils einem Betriebsrat. Es gibt sogenannte „Matrix-Führungskräfte“. Der Wahlvorstand hatte bei der Betriebsratswahl im Jahr 2022 in einem der Betriebe auch diejenigen Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt angesehen, welche die Funktion von Vorgesetzten der diesem Betrieb angehörenden Arbeitnehmer haben.
Die Betriebsratswahl wurde aus diesem Grund vom Arbeitgeber angefochten. Die Führungskräfte würden dem konkreten Betrieb nicht angehören und seien daher nicht wahlberechtigt.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben entschieden, dass die Betriebsratswahl unwirksam gewesen ist. Dabei wurde argumentiert, dass die Matrix-Führungskräfte bereits einem der vier anderen Betriebe des Arbeitgebers zugeordnet und somit ausschließlich dort wahlberechtigt sein.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Wahlberechtigt seien alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlberechtigung knüpfe somit an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an; diese werde durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer in einem von mehreren Betrieben eingegliedert und somit in diesem Betrieb wahlberechtigt sei, stehe seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen, denn es sei möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein.
Da das Bundesarbeitsgericht dies nicht abschließend beurteilen konnte und weiterer Aufklärungsbedarf besteht, wurde noch keine abschließende Sachentscheidung getroffen.