Tagsüber Betriebsratsmitglied, nachts arbeiten – was ist zu beachten?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.01.2017, Az. 7 AZR 224/15, die Rechte von Betriebsratsmitgliedern, die zwischen oder im Anschluss an Nachtschichten tagsüber an einer Betriebsratssitzung außerhalb der Arbeitszeit teilnehmen, gestärkt.

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Arbeitnehmer, der gleichzeitig Betriebsratsmitglied war, zwischen dem Ende seiner regulären Nachtschicht und dem Beginn einer Betriebsratssitzung nicht die gesetzlich erforderliche Erholungszeit von elf Stunden einhalten konnte. Der Arbeitnehmer beendete daher im vorliegenden Fall seine Nachtschicht vorzeitig und begehrte im Klagewege die Gutschrift dieser Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto. Er obsiegte hiermit sowohl vor dem Landesarbeitsgericht als auch dem Bundesarbeitsgericht.

Ein Betriebsratsmitglied ist somit seit dieser Entscheidung berechtigt, eine Schicht vorzeitig zu beenden, sofern nur dadurch die Erholungszeit von elf Stunden vor einer Betriebsratssitzung gewährleistet werden kann. Es darf dadurch keine Minderung des Arbeitsentgelts erfolgen.

Tipp: Betriebsratssitzungszeiten sind wie „fiktive“ Arbeitszeiten zu behandeln, so dass somit weder Entgeltfortzahlung noch Arbeitszeitgesetz missachtet werden.