Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kündigungen zu Lasten des Arbeitnehmers

In einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.03.2017 (Az. 2 AZR 551/16) hatte dieses über einen Fall zu entscheiden, der in der Praxis nicht sehr häufig vorkommt. Der Betriebsrat ist nämlich nicht nur vor jeder Kündigung anzuhören, sondern er kann auch nach § 104 BetrVG in besonders gelagerten Ausnahmefällen, vom Arbeitgeber die Kündigung eines einzelnen Arbeitnehmers aus eigenem Antrieb verlangen.

In diesem Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die seit vielen Jahren als Sachbearbeiterin bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, beschäftigt war. Im Oktober 2014 und Januar 2015 kam es insgesamt zu zwei Vorfällen mit anderen Arbeitnehmern, aufgrund derer die spätere Klägerin zunächst abgemahnt worden war und dann die außerordentlich fristlose Kündigung erhalten hatte. Gegen diese Kündigung wehrte sich die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage. Im Rahmen des Verfahrens erklärte der Arbeitgeber, aus der Kündigung keine Rechte mehr herleiten zu wollen und die Klägerin weiterhin zu beschäftigen. Der Betriebsrat war jedoch der Ansicht, dass die Klägerin den Betriebsfrieden durch ihr Verhalten erheblich störe, und verlangte vom Arbeitgeber auf Grundlage von § 104 BetrVG die Kündigung oder Versetzung der Klägerin. Da sich der Arbeitgeber zunächst weigerte, dem Verlangen des Betriebsrats nachzukommen, leitete dieser ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber ein, an dem auch die Klägerin beteiligt wurde. Im Rahmen des Beschlussverfahrens wurde nach Durchführung einer Beweisaufnahme sodann dem Arbeitgeber aufgegeben, die Klägerin zu entlassen. Weder der Arbeitgeber noch die Klägerin legten gegen diesen Beschluss Rechtsmittel ein.

Der Arbeitgeber kündigte der Klägerin daraufhin erneut außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen erhob die Klägerin erneut Kündigungsschutzklage. Sie hatte jedoch nur hinsichtlich der außerordentlich fristlosen, nicht aber im Hinblick auf die hilfsweise ordentliche Kündigung Erfolg. In allen drei Instanzen konnte sich die Klägerin somit nicht erfolgreich gegen die fristgemäße Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzten.

Das BAG bestätigte in seiner aktuellen Entscheidung beide Vorinstanzen. In der hierzu bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung führte das BAG aus, dass die Klägerin sich gegen die ordentliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht mehr zur Wehr setzen konnte, da sie insoweit an die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Rahmen des Beschlussverfahrens gebunden war, die dem Arbeitgeber aufgegeben hatte, die Klägerin zu entlassen. Eine erneute außerordentlich fristlose Kündigung sei aufgrund des Wortlauts der Entscheidung zwar nicht vorgesehen gewesen, allerdings habe die Entscheidung dazu geführt, dass für die ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG vorgelegen habe. Auf die Frage, ob die Kündigung durch das Verhalten der Klägerin gerechtfertigt war, kam es somit nicht mehr an.

Unser Tipp für die Praxis: Diese Entscheidung stellt sicherlich einen Ausnahmefall dar, denn § 104 BetrVG setzt hohe Hürden für den Betriebsrat, um eine Kündigung von sich aus durchsetzen zu können. Allerdings zeigt dieser Fall, dass es in der Praxis immer wieder Fallkonstellationen gibt, die besondere Rechtsfolgen herbeiführen können. Es ist daher in jedem Fall ratsam, sich bei derartigen Fragen anwaltlich beraten zu lassen.