Zwei Wochen Kündigungsfrist während der Probezeit? Nicht immer!
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.03.2017 (Az. 6 AZR 705/15) bestätigt, dass die Kündigungsfrist während der Probezeit auch länger als die gesetzlich vorgeschriebenen zwei Wochen sein dürfen. Dies ist allerdings nur dann der Fall,
wenn ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag vorliegt,
es darin eine allgemeine Klausel mit einer längeren Kündigungsfrist gibt und
nicht deutlich gemacht wurde, dass diese Kündigungsfrist erst nach der Probezeit gelten soll.
Gibt es in einem Arbeitsvertrag keine allgemeine Klausel für Kündigungsfristen, oder wird nur auf die gesetzliche Regelung in § 622 BGB verwiesen, gilt nach wie vor § 622 Abs. 3 BGB. Demnach kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Unser Tipp: Bei einer Kündigung während der Probezeit lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag.