Gesamtbetriebsvereinbarung zur Mitarbeiterentwicklung – eingeschränkte Mitbestimmung des Betriebsrats

Mit Beschluss vom 11.10.2016 (Az. 1 ABR 49/14) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Mitarbeiterentwicklung dem Betriebsrat nicht automatisch die Möglichkeit gibt, die Zustimmung zur Beförderung eines Mitarbeiters wirksam zu verweigern.

Ausweislich der streitgegenständlichen Gesamtbetriebsvereinbarung soll die Gesamtbetriebsvereinbarung die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen vorgeben, die bei der Durchführung von Beurteilungen, Gesprächen und der weiteren Entwicklung von Mitarbeitern beachtet werden müssen. Unter dem Punkt „Förderprogramm“ ist weiter geregelt, dass das Förderprogramm zum Ziel hat, Mitarbeiter zum Teamleiter zu entwickeln, die Teilnahme an diesem Programm freiwillig ist und die Entwicklung zum Teamleiter durch das Programm erfolgt. Aufgrund dieser Regelungen verweigerte der zuständige Betriebsrat die Zustimmung zur Beförderung eines Mitarbeiters zum Teamleiter, der dieses Förderproramm nicht durchlaufen hatte.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Betriebsrat die Zustimmung zu Unrecht verweigert hat. Die streitgegenständliche Gesamtbetriebsvereinbarung enthalte keine Auswahlrichtlinien, die bei der Beförderung zum Teamleiter beachtet werden müssten. Ziel der Gesamtbetriebsvereinbarung sei lediglich, die Entwicklung der Mitarbeiter zu fördern. Dies würde die objektive Auslegung des Inhalts der Gesamtbetriebsvereinbarung ergeben. Auch Sinn und Zweck der Gesamtbetriebsvereinbarung als Mittel der Aus- und Weiterbildung würden dieses Ergebnis stützen, da ansonsten auch Mitarbeiter das Förderprogramm durchlaufen müssten, die bereits aufgrund anderer Umstände über die erforderliche Qualifikation für eine Beschäftigung als Teamleiter verfügen oder für die ein individueller Plan während der Teamleitertätigkeit ausreichend ist.