Abmahnung: Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht bieten Ihnen Hilfe, wenn Sie abgemahnt werden oder aber selbst eine Abmahnung aussprechen müssen.
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Die Abmahnung ist eine sogenannte geschäftsähnliche Handlung, die keiner Form bedarf. In der Praxis wird sie jedoch in der Regel schriftlich erteilt. Die Abmahnung hat in § 314 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB“) ihre gesetzliche Grundlage. Sie setzt voraus, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers „beanstandet“ (Hinweisfunktion), den Arbeitnehmer zu einem künftigen vertragsgemäßen Benehmen auffordert (Ermahnungsfunktion) und ihm für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen androht (Warnfunktion). Gemäß der aktuellen Rechtsprechung ist grundsätzlich sowohl vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung als auch vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich, ansonsten ist die Kündigung unter Umständen wegen Verstoßes gegen das sogenannte ultima-ratio-Prinzip unwirksam. Eine Abmahnung kann aber entbehrlich sein, wenn der abgemahnte Arbeitnehmer nicht in der Lage oder nicht willens ist, sein Betragen zu ändern, oder wenn das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien durch eine schwere Pflichtverletzung derart gestört ist, dass es nicht wiederhergestellt werden kann. Das Recht zur Abmahnung unterliegt keiner Frist. Es kann aber verwirkt sein, wenn der Arbeitnehmer davon ausgehen durfte, er werde wegen seiner Verfehlung nicht mehr belangt. Ferner können zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen (z. B. Verspätungen) die Warnfunktion abschwächen; der Arbeitgeber muss dann die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass eine weitere Pflichtverletzung nicht mehr zu einer weiteren Abmahnung, sondern zur Kündigung führen wird.