Aktuelle EuGH-Rechtsprechung zur korrekten Berechnung von Urlaubsansprüchen von Teilzeitmitarbeitern

Im Falle einer Arbeitszeitverlängerung verlangt das Europarecht nicht, dass der in Teilzeit angesammelte Urlaub für Zeiten vor der Erhöhung rückwirkend nachberechnet werden muss. Eine Nachberechnung ist allerdings für den Zeitraum vorzunehmen, in dem sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers erhöht hat.

Mit Urteil vom 11.11.2015 (Az. C-219/14) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Rechtsprechung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs fortentwickelt und die bisher ungeklärte Frage, wie mit offenen Urlaubsansprüchen aus der Teilzeittätigkeit bei einem Wechsel von einer Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung umzugehen ist, entschieden.

Die Vorlagefrage stammte aus Großbritannien. Der Ausgangsrechtsstreit betraf eine seit Mitte Juni 2009 beschäftigte Arbeitnehmerin, die bis einschließlich Juli 2012 einen Tag pro Woche gearbeitet und demnach einen Anspruch auf 5,6 Wochen Jahresurlaub hatte. Im Juni und Juli 2012 erhielt sie sieben bezahlte Urlaubstage. Nachdem ihre Arbeitszeit im August 2012 im Durchschnitt auf sechs Arbeitstage pro Woche erhöht worden war und die Arbeitsnehmerin im November 2012 weiteren Urlaub beantragte, lehnte ihr Arbeitgeber ihren Antrag unter Verweis auf den bereits im Sommer gewährten Urlaub ab. Der Arbeitgeber stützte sich dabei auf das englische Recht, wonach für die Urlaubsberechnung der Arbeitsrhythmus des Arbeitnehmers in den letzten zwölf Wochen vor dem Urlaubsantritt entscheidend sei. Da die Arbeitnehmerin ihren Urlaub zu einem Zeitraum genommen habe, als ihr Arbeitsrhythmus einem Tag pro Woche entsprochen habe, war ihr Anspruch auf Jahresurlaub bereits erschöpft. Nachdem das Arbeitsverhältnis Ende Mai 2013 endete, klagte die Arbeitnehmerin auf finanzielle Abgeltung für den nicht gewährten Urlaub. Das Arbeitsgericht setzte den Rechtsstreit aus und legte die Frage dem EuGH zur Entscheidung vor.

Der EuGH entschied, dass § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit und Art. 7 der EG-Richtlinie 2003/88 von den Mitgliedstaaten eine rückwirkende Nachberechnung nicht verlange. Zur Begründung verwies der EuGH zunächst darauf, dass die Zeiteinheit, auf deren Grundlage die Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Mindestjahresurlaub vorzunehmen ist, in Tagen, Stunden und/ oder Teilen davon ausgedrückt werden müsse. Was den Arbeitszeitraum betrifft, stützt der EuGH diese Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Berechnung des Urlaubs jeweils auf den konkreten Beschäftigungszeitraum bezogen sein müsse. Da er letztlich bereits Mitte 2013 entschieden habe, dass der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit nicht gemindert werden dürfe, müsse dies umgekehrt für eine Arbeitszeiterhöhung bedeuten, dass dem Arbeitnehmer nicht zwingend eine finanzielle Aufwertung seiner vor der Arbeitszeiterhöhung erworbenen Urlaubsansprüche zustehe. Der EuGH stellte ergänzend klar, dass infolge der strengen Trennung von Urlaubsansprüchen vor und nach einer Arbeitszeitveränderung eine Nachberechnung für den Zeitraum nach der Arbeitszeiterhöhung auf Basis der erhöhten Arbeitszeit sehr wohl vorzunehem sei.

Praxistipp:
Mit dieser Entscheidung ist ein bis dato noch umstrittenes Gebiet aus dem Urlaubsrecht geklärt worden. Dem vom EuGH gewählten Ansatz ist grundsätzlich zuzustimmen, denn obwohl eine (scheinbare) Verkürzung der Freizeit entsteht, ändert sich die tatsächliche Urlaubdauer gerade nicht.