Anspruch auf jährliche Sonderzahlung

Hat der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg vorbehaltlos jeweils zum Jahresende eine als „Sonderzahlung“ bezeichnete Leistung in unterschiedlicher Höhe an einen Arbeitnehmer erbracht, darf der Arbeitnehmer daraus auf ein verbindliches Angebot auf Leistung einer jährlichen Sonderzahlung schließen, deren Höhe der Arbeitgeber einseitig nach billigem Ermessen festsetzt.

Mit Urteil vom 13.05.2015 (Az. 10 AZR 266/14) hat das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt (Az. 6 Sa 134/12) aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Geklagte hatte ein Arbeitnehmer auf eine Sonderzahlung in Höhe von 12.500,00 € brutto für das Jahr 2010. Eine vertragliche Vereinbarung über die Sonderzahlung existierte zwar nicht, der Arbeitnehmer hatte jedoch für die vergangenen drei Jahre Sonderzahlungen in unterschiedlicher Höhe erhalten. Der Arbeitgeber hatte die Sonderzahlung für das Jahr 2010 mit dem Argument verweigert, dass der Anspruch nur dann bestünde, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Jahresende besteht. Das war aber nicht der Fall, da dem Arbeitnehmer zum 19.11.2010 fristlos gekündigt worden war.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das BAG hat das klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Der Arbeitnehmer habe sich mit dem Arbeitgeber nach dreimaliger Sonderzahlung stillschweigend auf eine dauerhafte Leistungsgewährung geeinigt. Dem stehe auch der Umstand nicht entgegen, dass die Höhe der Sonderzahlungen von Jahr zu Jahr unterschiedlich gewesen sei. Da diese Sonderzahlung Vergütungscharakter habe, sei eine Stichtageregelung unwirksam.

Praxistipp: Das BAG hat seine eigene Rechtsprechung bestätigt und für den Arbeitnehmer in günstiger Weise fortentwickelt. Während nach früherer Rechtsprechung bei Sonderzahlungen in schwankender Höhe die Entstehung der betrieblichen Übung fraglich war, bejaht das BAG dies nun ausdrücklich. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies eine deutliche Erleichterung der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Sonderzahlungen. Achten Sie vor allem in Kündigungsschutzprozessen darauf, Ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.