Bei Dauernachtarbeit erhöht sich der Nachtarbeitszuschlag auf 30 %

Arbeitnehmer haben bei Nachtarbeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Tarifvertragliche Ausgleichsregelungen haben ggf. Vorrang.

Immer wieder ist in der betrieblichen Praxis strittig, was unter einem „angemessenen“ Zuschlag oder Freizeitausgleich zu verstehen ist. Eine neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 09.12.2015, 10 AZR 423/14) bringt hierzu eine für Arbeitnehmer erfreuliche Klärung:

Geklagt hatte ein Lkw-Fahrer, der im Paketlinientransportdienst tätig war. Die Arbeitszeit begann i.d.R. um 20:00 Uhr und endete unter Einschluss von Pausenzeiten am Folgetag um 06:00 Uhr. Die Beklagte war nicht tarifgebunden. Sie zahlte an den Kläger für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr einen Nachtarbeitszuschlag auf seinen Stundenlohn in Höhe von zunächst etwa 11 %. Später hob sie diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20 % an. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % vom Stundenlohn zu zahlen oder einen Freizeitausgleich im Umfang von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % vom Stundenlohn zu zahlen, wohingegen das LAG Hamburg nur einen Anspruch in Höhe von 25 % festgestellt hatte. Die Richter des BAG entschieden indes auf die Revision des Klägers hin zu dessen Gunsten. Regelmäßig sei ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen. Allerdings komme eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielsweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung bestehe. Umgekehrt könne eine höhere Arbeitsbelastung auch zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine solche erhöhte Belastung liege nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöhe sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage.

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte bereits das LAG Düsseldorf (Urteil vom 19.11.2014, 7 Sa 417/14) die Beklagte zur Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 30 % verurteilt. Dies hat das BAG bestätigt und die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten in einer Parallelentscheidung ebenfalls vom 09.12.2015 (10 AZR 29/15) zurückgewiesen.