Kein Schadensersatz für vom Streik nicht unmittelbar betroffene Airlines

Mit Urteil vom 25.08.2015 (Az. 1 AZR 754/13) hat das Bundesarbeitsgericht nicht nur eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg bestätigt, sondern seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgesetzt (BAG, Urteil vom 19.06.2007, 1 AZR 396/06).

Geklagt hatten vier Airlines gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF), welche die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals in Deutschland vertritt. Die GdF hatte die bei ihr organisierten und bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DSF) angestellten Fluglotsen am Standort Stuttgart zu einem Streik zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes der Beschäftigten der Vorfeldkontrolle und Verkehrszentrale aufgerufen. Dadurch waren zahlreiche Flüge der Klägerinnen ausgefallen bzw. mussten umgeleitet werden oder hatten Verspätungen. Die vier nicht bestreikten, aber von den Streikauswirkungen derart betroffenen Airlines hatten die GdF auf Schadensersatz verklagt.

Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen. Das BAG hat die Klageabweisungen bestätigt. Da die drittbetroffenen Airlines keinen Vertrag mit der GdF hätten, könnten sie auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche geltend machen. In Betracht kämen lediglich Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht. Dazu müsste eine Eigentumsverletzung oder ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorgelegen haben. Das BAG verneinte beides. Zum einen lag offensichtlich keine erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung des Eigentums dadurch vor, dass die Flugzeuge ein paar Stunden lang nicht fliegen konnten. Zum anderen lag weder ein zielgerichteter noch ein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.

Praxistipp: Das BAG hat seine eigene Rechtsprechung bestätigt. Es ist daher weiter davon auszugehen, dass drittbetroffene Unternehmen streikbedingte Schäden nur schwer mit Aussicht auf Erfolg einklagen können. Lassen Sie sich aber im Zweifelsfall beraten. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.