Unionsrechtskonforme Auslegung des Betriebsbegriffs bei Massenentlassung
Nach § 17 Abs. 1 KSchG ist ein Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, wenn er plant, den überwiegenden Teil seiner Arbeitnehmer zu entlassen, und die dort genannten Schwellenwerte erreicht sind. Für die Bestimmung dieser Schwellenwerte kommt es insbesondere auf den Begriff des „Betriebs“ an. Die Vorschrift setzt die europäische Massenentlassungsrichtlinie (RL 98/59/EG) in nationales Recht um. Bei Ihrer Anwendung muss die Vorschrift deshalb unter Berücksichtigung der Richtlinie unionsrechtskonform ausgelegt werden.
Mit Urteil vom 30.04.2015 (Az. C-80/14 [USDAW]) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in diesem Zusammenhang entschieden, dass auch kleine Filialen von Einzelhandelsketten „Betriebe“ im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie sein können.
Die Vorlagefrage an den EuGH stammte aus Großbritannien. Der Fall betraf die insolvente Warenhauskette Woolworth, die viele betriebsbedingte Kündigungen aussprechen musste. Nach englischem Recht ist in solch einem Fall vorgesehen, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung mit den Gewerkschaften verhandelt, sofern es sich um mindestens 20 betriebsbedingte Kündigungen handelt. Unterlässt er dies, können die Arbeitnehmer gegebenenfalls eine Entlassungsentschädigung verlangen.
Vor diesem Hintergrund hatten die Gewerkschaft der Verkaufsangestellten (USDAW) sowie eine betroffene Arbeitnehmerin geklagt. Die englischen Gerichte wiesen die Klagen jedoch mit der Begründung, ab dass die einzelnen Woolworth-Läden als einzelne „Betriebe“ anzusehen seien. Da diese Betriebe meist weniger als 20 Arbeitnehmer hatten, wurden die erforderlichen Schwellenwerte nicht erreicht. Massenentlassungsverhandlungen mit den Gewerkschaften seien nach Ansicht der englischen Gerichte somit in den überwiegenden Fällen nicht erforderlich gewesen.
Der Court of Appeal of England and Wales (Civil Division) legte daraufhin dem EuGH die Frage vor, ob für den Schwellenwert von mindestens 20 Entlassungen auf den einzelnen Laden abzustellen ist oder ob die Läden als ein einheitlicher Betrieb zusammengerechnet werden müssen. Der EuGH beantwortete diese Frage zum Nachteil der Arbeitnehmer: Er stellte darauf ab, dass für einen „Betrieb“ im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie bereits eine „Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität (…), die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur (…) verfügt“, ausreicht. Somit sah der EuGH auch kleine Filialen von großen Einzelhandelsunternehmen als „Betriebe“ im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie an und bestätigte damit die Entscheidungen der englischen Gerichte.
Praxistipp: Ob diese Entscheidung Einfluss auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben wird, ist umstritten und bleibt daher abzuwarten. Wird § 17 KSchG nicht eingehalten, können jedoch die im Zuge der Maßnahme ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sein. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber, die mehrere Entlassungen gleichzeitig planen, über die Voraussetzungen und Konsequenzen des § 17 KSchG anwaltlich beraten lassen.