Die Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds wegen Verletzung von betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten ist unwirksam

Verstößt ein/e Arbeitnehmer/in gegen arbeitsvertragliche Pflichten, kommen verschiedene Sanktionsmöglichkeiten seitens des Arbeitgebers in Betracht. Er kann den Pflichtverstoß mit einer Abmahnung sanktionieren oder gegebenenfalls eine Kündigung aussprechen. Betriebsratsmitglieder genießen eine Doppelstellung. Werden sie mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht von der Verpflichtung zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung freigestellt, müssen sie sowohl ihre arbeitsvertraglichen Pflichten als auch die betriebsverfassungsrechtlichen Amtspflichten erfüllen. Nicht ausgeschlossen ist, dass ein Betriebsratsmitglied gegen die arbeitsvertraglichen und/oder betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstößt. Bei Verstößen gegen die arbeitsvertraglichen oder zugleich betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten kann der Arbeitgeber die entsprechenden Verstöße mit einer Abmahnung sanktionieren. Nunmehr musste sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage beschäftigen, ob ein Betriebsratsmitglied auch wirksam abgemahnt werden kann, wenn es durch ein bestimmtes Verhalten ausschließlich gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstößt. Mit Beschluss vom 09.09.2015 (7 ABR 69/13) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass eine Abmahnung als individualrechtliche Sanktion allein wegen der Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten unzulässig ist. Ein Arbeitgeber könne einem Betriebsratsmitglied in einem solchen Fall nicht wirksam mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses drohen. Dennoch sollte nicht der Betriebsrat als Gremium in einem solchen Fall die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte des Betriebsratsmitglieds verlangen. Dieser Anspruch ist individualrechtlicher Natur und muss daher vom entsprechenden Betriebsratsmitglied persönlich geltend gemacht werden. Auch dies hat das Bundesarbeitsgericht in dem vorbezeichneten Beschluss nochmals klargestellt.