Arbeitnehmer muss sich bald vielleicht nicht mehr an unbillige Versetzungsweisung des Arbeitgebers halten
Bislang mussten Arbeitnehmer auch strittige Weisungen des Arbeitgebers zunächst befolgen, da anderenfalls das Risiko einer Kündigung bestand, so der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts. Einzige Chance war daher bislang: Klage einreichen und bis dahin „die Zähne zusammenbeißen“.
Dieser Meinung ist der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht und fragte daher mittels Beschlusses vom 14.06.2017 (Az. 10 AZR 330/16) gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG beim 5. Senat an, ob an der bisherigen Rechtsauffassung festgehalten werden möchte. Sollte sich der 5. Senat der Ansicht des 10. Senates anschließen, würde dies zu einer weitreichenden und grundlegenden Änderung der Rechtsprechung führen. Arbeitgeber wären künftig dazu verpflichtet zu beweisen, dass ihre Weisungen zulässig sind. So lange bräuchten die Arbeitnehmer den Weisungen nicht nachzukommen.
Stein des Anstoßes war folgender Fall:
• Ein Immobilienkaufmann aus Dortmund hatte einen Kündigungsrechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber gewonnen.
• Dieser wollte ihn anschließend am Standort Berlin einsetzen.
• Der Immobilienkaufmann verweigerte dies, nahm seine Tätigkeit in Berlin nicht auf und wurde zunächst abgemahnt und anschließend erneut gekündigt.
• Der Immobilienkaufmann wehrte sich gegen die Kündigung und die Abmahnung und wollte festgestellt wissen, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, der Anweisung Folge zu leisten.
Beide Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Zwar ist man sich darüber einig, dass die Versetzung von Dortmund nach Berlin nicht billigem Ermessen entsprochen hatte. Fraglich ist jedoch, ob der Immobilienkaufmann gehalten war, sich bis zu einer rechtskräftigen Klärung an diese Weisung zu halten oder nicht. Der 10. Senat möchte die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer sich nicht – auch nicht vorläufig – an unbillige Weisungen des Arbeitgebers zu halten habe. Damit widerspricht er der bisherigen Auffassung des 5. Senates und fragte daher nach, ob an der bisherigen Rechtsauffassung festgehalten werde.
Ausblick: Ein endgültiges Urteil ist erst in einigen Monaten zu erwarten, bis dahin sollten sich Arbeitnehmer auch an ungewünschte Weisungen halten. Würde sich der Rechtsmeinung des 10. Senates angeschlossen werden, wäre diese Entscheidung mit Blick auf die bislang oftmals gelebte Praxis von Arbeitgebern, sich ungewünschten Arbeitnehmern durch unangemessene Weisungen zu entledigen, absolut bedeutsam.