Arzt in Weiterbildung – Anforderungen an Inhalt und Struktur (Befristung)
Vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte eine Fachärztin für Innere Medizin Erfolg.
Ihr Arbeitgeber hatte seine Befristungsabrede auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) gestützt. Danach liegt sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags unter anderem dann vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen medizinischen Schwerpunkt dient. Somit ist es Voraussetzung, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägt. Wie bei sonstigen Befristungsabreden auch, muss somit auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Planungen und Prognosen des Arbeitgebers abgestellt werden. Diese muss der Arbeitgeber im Prozess anhand konkreter Tatsachen darzulegen hat und dabei im Detail bezeichnen, welches Weiterbildungsziel der Arbeitgeber mit welchem Weiterbildungsbedarf anstrebt. Zudem muss er grob darstellen, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte dem Arzt in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollen. Hierzu ist es aber nicht notwendig, dass ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan erstellt wird.
Die Klägerin hatte die Unwirksamkeit ihrer Befristungsabrede zum 30. Juni 2014 geltend gemacht. Ihre Klage hatte beim Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das Gericht rügte, dass der Arbeutgeber nicht deutlich genug dargestellt habe, ob im Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede bereits die Prognose gerechtfertigt gewesen sei, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Klägerin prägen werde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juni 2017, 7 AZR 597/15