Sachliche Rechtfertigung für eine auflösende Bedingung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat mit Urteil vom 10.05.2017 ein Urteil des Arbeitsgerichts München bestätigt, wonach die auflösende Bedingung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer Rückkehrmöglichkeit in ein Beamtenverhältnis gerechtfertigt sei.

Die Klägerin ist Beamtin auf Lebenszeit. Ihr Beamtenverhältnis hatte seit dem Jahr 2005 geruht, während sie einer Beschäftigung bei der Bekklagten, einer Tochtergesellschaft ihres Dienstherrn, nachging. Anlässlich einer Umstrukturierung berief sich die Beklagte auf eine tarifvertraglich vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hiergegen wehrerte sich die Klägerin. Das Arbeitsgericht München hatte die Klage abgewiesen. Das LAG München hat sich der Auffassung des Arbeitsgerichts München angeschlossen und festgestellt, dass die auflösende Bedingung, dass im Falle eines Wiederauflebens des ruhenden Beamtenverhältnisses das Arbeitsverhältnis endet, aufgrund eines eines sachlichen Grundes gerechtfertigt sei. Die Klägerin verfüge nämlich über eine gesicherte Rückkehrmöglichkeit in das bis dahin ruhende Beamtenverhältnis.

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 10.05.2017, Az. 11 Sa 941/16