TUIFly verwendet unwirksame Betriebsvereinbarung für die Urlaubsplanung des Cockpitpersonals

Das Arbeitsgericht Hannover hat mit Urteil vom 19.05.2017 (Az. 6 Ca 16/17) entschieden, dass die Betriebsvereinbarung „Urlaub für das Cockpitpersonal“ vom 17.08.2016 gegen geltendes Recht verstoße und daher unwirksam sei.

Klage erhoben hatte ein Flugkapitän, Vater eines schulpflichtigen Sohnes, dessen geäußerte Urlaubswünsche vom Arbeitgeber abgelehnt worden waren. Er hatte aufgrund der verpflichtend anzuwendenden Betriebsvereinbarung bis zu einem bestimmten Stichtag seine Urlaubswünsche in ein EDV-System eintragen müssen. Diesem System lag das Prinzip zugrunde, dass diejenigen Flugkapitäne und Copiloten, die über eine längere Betriebszugehörigkeit verfügen, automatisch das Vorrecht gegenüber ihren Arbeitskollegen hatten. Kriterien wie familiäre Besonderheiten oder sonstige weitere Umstände spielten bei der Urlaubsvergabe dagegen keine ausschlaggebende Rolle. Der Urlaubswunsch des Flugkapitäns wurde vom Arbeitgeber abgewiesen.

Das Arbeitsgericht Hannover hat TUIFly dazu verurteilt, dem klagenden Flugkapitän den von ihm gewünschten Urlaub zu erteilen. Das Argument des Arbeitgebers, dass es schlicht nicht genügend Personal an dem jeweiligen Standort gebe, um alle Urlaubswünsche der Mitarbeiter zu erfüllen, ließ das Arbeitsgericht nicht gelten, da dies Umstände seien, die erwartbar und somit durch hinreichende Personalplanung vermeidbar seien. Die Betriebsvereinbarung, die allein auf die Dauer der Zugehörigkeit der Mitarbeiter abstelle, verstoße gegen das Bundesurlaubsgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und sogar gegen Artikel 6 Grundgesetz, da den schutzwürdigen Belangen von Arbeitnehmern mit Kindern im schulpflichtigen Alter nicht hinreichend Rechnung getragen werde.

Es bleibt abzuwarten, ob der unterlegene Arbeitgeber Berufung gegen das Urteil einlegt.

Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 19.05.2017, Az. 6 Ca 16/17