Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind bei der Berechnung von Elterngeld nicht mit einzubeziehen

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht zum laufenden Arbeitsentgelt zählen und daher bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs außer Betracht bleibt.

Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter im Jahr 2014 geboren wurde und die vor ihrer Elternzeit als Angestellte tätig war. Nach ihrem Arbeitsvertrag hatte sie Anspruch auf ein vereinbartes Jahresgehalt. Zwölf Mal im Jahr erhielt sie 1/14 dieses Jahresgehalts, die restlichen 2/14 jeweils einmal als Urlaubsgeld im Mai und einmal als Weihnachtsgeld im November des laufenden Jahres. Nachdem die Klägerin Elterngeld beantragt hatte wurde ihr dieses zwar auch gewährt, das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld wurden von der Elterngeldstelle bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Elterngeld aber nicht berücksichtigt. Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor und vertrat dabei die Ansicht, da in ihrem Arbeitsvertrag ein Jahreslohn vereinbart wurde, der lediglich ratierlich ausbezahlt werden würde, zähle sowohl das Urlaubs- als auch das Weihnachtsgeld zum laufenden Arbeitsentgelt und sei daher bei der Berechnung ihres Elterngeldanspruchs zu berücksichtigen.

Entscheidung:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Elterngeldstelle das Elterngeld richtig berechnet habe und demnach keine Pflicht dazu bestehe, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldanspruchs zu berücksichtigen. Das Elterngeld bemesse sich für den Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Das Urlaubs- sowie das Weihnachtsgeld zählen nicht zu den laufenden Leistungen, da die Zahlungen jeweils anlassbezogen erfolgen. Das Urlaubsgeld würde demnach vor der Urlaubszeit, das Weihnachtsgeld vor Weihnachten bezahlt werden. Auch bei der Lohnsteuer würde dieses Geld unter die sonstigen Bezüge, nicht jedoch unter die reguläre Vergütung fallen. Daher seien sowohl Urlaubs- als auch Weihnachtsgeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht anzurechnen. Auf den konkreten Fall bezogen führte das BSG aus, dass dies auch dann gelte, wenn im Arbeitsvertrag ein Jahresgehalt vereinbart worden sei.

Fazit:
Diese Entscheidung dürfte einigen Eltern missfallen. Zu beachten ist allerdings, dass diese Entscheidung bislang ausschließlich für den Elterngeldanspruch gegenüber dem Staat gilt. Für den Zeitraum unmittelbar vor und nach der Geburt besteht daneben nach § 13 Mutterschutzgesetz auch ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse bzw. dem Arbeitgeber auf Mutterschaftsgeld. Ob diese Entscheidung des BSG auch auf diese Bereiche Einfluss nehmen wird, kann jedoch heute noch nicht abgeschätzt werden.