Regelaltersrentenberechtigte Arbeitnehmer sind weniger schutzbedürftig

In seinem Urteil vom 27.04.2017 (Az. 2 AZR 67/16) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Folgendes entschieden: Ein regelaltersrentenberechtigter Arbeitnehmer ist in einer Sozialauswahl hinsichtlich des Kriteriums „Lebensalter“ deutlich weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann.

Der Kläger hatte sich gegen eine Kündigung mit dem Argument, seine Kündigung sei wegen des Verstoßes gegen die Sozialauswahl sozial nicht gerechtfertigt, gewehrt.

Exkurs: Soll eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen werden, hat nach dem Kündigungsschutzgesetz eine sogenannte Sozialauswahl zu erfolgen. Hierbei werden vergleichbare Arbeitnehmer nach den folgenden Kriterien z.B. mittels eines Punktesystems bewertet: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, ggfs. Schwerbehinderung. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn einem deutlich schutzwürdigeren Arbeitnehmer gekündigt wird.

Der Kläger erfüllte folgende Sozialkriterien:
– geboren im Jahre 1947,
– verheiratet,
– seit 1981 bei der Beklagten beschäftigt.

Eine vergleichbare Mitarbeiterin erfüllte folgende Sozialkriterien:
– geboren im Jahre 1979,
– verheiratet und ein Kind,
– seit 2007 bei der Beklagten beschäftigt.

Grundsätzlich wäre der Kläger bereits aufgrund seines Alters wohl als schutzwürdiger anzusehen. Das BAG stellte jedoch klar, dass der Kläger aufgrund der Berechtigung, eine Rente zu beziehen, deutlich weniger schutzbedürftig sei als die jüngere unterhaltsverpflichtete Mitarbeiterin. Ihr Risiko sei höher als dasjenige des rentenberechtigten Arbeitnehmers, der über ein dauerhaftes Ersatzeinkommen verfüge. Den Kläger würde der Verlust des Arbeitsplatzes gerade dadurch weniger hart treffen.

Dies bedeutet, dass zukünftig neben dem Sozialkriterium des Alters auch eine etwaige Rentenberechtigung zu beachten und sorgfältig zu differenzieren ist. Nicht jeder ältere Arbeitnehmer ist pauschal schutzwürdiger als ein jüngerer Mitarbeiter. Stattdessen kommt es auf dessen potentiellen Rentenbezug an. Man könnte sagen, dass die Schutzbedürftigkeit bis hin zur Rentenberechtigung zwar stetig ansteigt, mit Eintritt der Berechtigung jedoch rapide abfällt.

Tipp: Nicht nur das Alter als Kriterium in der Sozialauswahl aufführen, sondern auch die Rentenberechtigung!