Beseitigung des Abfindungsanspruchs gemäß § 1a KSchG durch späteren Aufhebungsvertrag

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.01.2017, 7 Sa 210/16) hat entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses einen Abfindungsanspruch gemäß § 1a KSchG beseitigt.

Sachverhalt: Die Parteien haben darüber gestritten, ob dem Kläger eine weitere Abfindung gemäß § 1a KSchG wegen Verzichts auf die Kündigungsschutzklage zusteht. Mit dem Kündigungsschreiben wurde dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 12,5 Monatsverdiensten (= € 53.120,00 brutto) nach „derzeitiger Berechnung“ für den Fall der Nichterhebung der Klage angeboten. Der Kläger verzichtete auf die Klageerhebung.

Im Juni 2014, also vor Ablauf der Kündigungsfrist (30. September 2014), unterzeichnete der Kläger sowohl einen Aufhebungsvertrag mit der Beklagten als auch einen befristeten Anstellungsvertrag mit einer Transfergesellschaft als neuem Arbeitgeber.

Der Aufhebungsvertrag sah ebenfalls ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2014 und eine Abfindung in Höhe von € 53.120,00 brutto vor. Zusätzlich erhielt der Kläger eine weitere Abfindung in Höhe von € 14.743,92 brutto.

Der Kläger hat behauptet, dass die Berechnungsgrundlage für die € 53.120,00 brutto als Abfindung falsch sei. Es sei fälschlicherweise lediglich sein Grundgehalt als Grundlage herangezogen worden. Tatsächlich stünden ihm gemäß § 1a KSchG noch weitere € 21.841,75 (= Differenz zum Durchschnittsgehalt) zu. Der Kläger ist zudem der Ansicht gewesen, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch den Aufhebungsvertrag, sondern bereits durch die Kündigung beendet worden.

Entscheidung: Das LAG folgte der Ansicht der Beklagten und sah das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag als beendet an. Ein Anspruch nach § 1a KSchG entstehe erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und könnte folglich aufgrund des Aufhebungsvertrages vorliegend schon gar nicht mehr entstehen. Hintergrund sei, dass der Anspruch nicht entstehen solle, wenn vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis z.B. durch eine außerordentliche Kündigung beendet werde. Mit Ablauf der Klagefrist stehe schließlich nur fest, dass das Arbeitsverhältnis spätestens zu diesem Zeitpunkt ende.

Beachte: § 1a KSchG stellt auf den Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist ab. Ein Abfindungsanspruch entsteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen vor diesem Termin beendet wird.