Keine Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages

 
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21.03.2018 (Az. 7 AZR 590/16) ein interessantes Urteil über einen Aufhebungsvertrag gefällt, den der Arbeitgeber mit einem Betriebsratsmitglied geschlossen hatte.

Der Arbeitgeber hatte zunächst aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich kündigen wollen. Dann wurde aber doch nur ein Aufhebungsvertrag geschlossen, der unter anderem eine Abfindungsregelung mit einem Betrag in Höhe von € 120.000,00 netto enthalten hatte. Das Betriebsratsmitglied hatte zur Überraschung des Arbeitgebers nach erfolgter Auszahlung der Abfindung an ihn selbst Klage auf Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses erhoben und somit zum Ausdruck gebracht, dass er den geschlossenen Vertrag nicht anerkenne, weil er dadurch als Betriebsratsmitglied begünstigt worden sei.

Die Klage war zuvor bereits vom Arbeitsgericht und vom Landesarbeitsgericht abgewiesen worden. Gemäß § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder eines Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Eine Vereinbarung, die hiergegen verstößt, ist gemäß § 134 BGB nichtig. Das BAG vertritt die Auffassung, dass das Betriebsratsmitglied durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht unzulässig begünstigt worden sei, und begründete dies mit einem Verweis auf die Regelungen in § 15 KSchG und § 103 BetrVG. Dort ist der Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte geregelt. Dass die Verhandlungsposition eines Betriebsratsmitglieds regelmäßig günstiger sei als diejenige eines normalen Arbeitnehmers, ergebe sich aus dem Gesetz, so dass keine Begünstigung darin liege, dass hier eine recht hohe Abfindung gezahlt worden sei.
  
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2018, Az. 7 AZR 590/16