Rückzahlungsverpflichtung bezüglich Sonderzuwendung bei einem Ausscheiden zum 31.03. des Folgejahres
Das Bundesarbeitsgericht hat entscheiden, dass ein Arbeitnehmer, der eine jährliche Sonderzahlung erhalten hat, diese zurückzuzahlen hat, sofern diese vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig ist.
Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer auf Rückzahlung verklagt. Der beklagte Arbeitnehmer war als Busfahrer im Verkehrsunternehmen der Klägerin tätig gewesen.Es gelangte aufgrund einer einzelvertraglichen Bezugnahme im Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag zur Anwendung, der einen Anspruch auf eine Sonderzuwendung vorsieht, die bis zum 01.12. eines jeden Jahres zu leisten ist. Die Sonderzuwendung hat den Zweck, die geleistete Abeit zu vergüten. Sie muss von dem Arbeitnehmer zurückgezahlt werden, sofern er in der Zeit bis zum 31.03. des Folgejahres aufgrund eigenen Verschuldens oder aufgrund eigenen Wunsches aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Der beklagte Arbeitnehmer hatte sein Arbeitsverhältnis im Oktober 2015 zu Ende Januar 2016 gekündigt. Im November 2015 hatte er die tarifliche Sonderzuwendung in Höhe eines Monatsentgelts erhalten. Der klagende Arbeitgeber stützte sich auf die tarifvertragliche Regelung und verlangte die Rückzahlung.
Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg. Das Bunxcesarbeitsgwericht wies dabei darauf hin, dass die Rückzahlungsregelung allerdings unwirksam wäre, sofern sie als arbeitsvertragliche Allgemeine Geschäftsbedingung einer Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen wäre. Wird aber – wie vorliegend – ein Tarifvertrag in seiner Gesamtheit in das Arbeitsverhältnis einbezogen, scheidet eine Inhaltskontrolle aus, denn diese findet nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften statt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Tarifverträge stehen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften im Sinn von § 307 Abs. 3 BGB gleich.
Es bestehe auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die tarifvertragliche Klausel verletzt insbesondere weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2018, 10 AZR 290/17