Individualarbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht

Das Arbeitsrecht unterteilt sich in zwei große Bereiche. Man unterscheidet zwischen Individualarbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht.

Das Individualarbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer. Es beinhaltet somit das Arbeitsvertragsrecht und das Arbeitsschutzrecht. Insbesondere regelt es die direkten Rechte und Pflichten beider Vertragspartner in Hinblick auf:

• Einstellung und Kündigung
• Urlaubsansprüche
• Arbeitszeit
• Arbeitssicherheit
• Arbeitsbedingungen schutzbedürftiger Personen
• Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, etc.

Das Kollektivarbeitsrecht regelt unterdessen die Beziehungen der jeweiligen Vertreterorgane auf Arbeitgeberseite und auf Arbeitnehmerseite. Der einzelne Arbeitnehmer wird hier nicht direkt betroffen, sondern nur mittelbar über seine Interessenvertretung.

Die Akteure im kollektiven Arbeitsrecht sind auf der Arbeitnehmerseite neben den Betriebsräten vor allem die Gewerkschaften. Auf Seite der Arbeitgeber schließen diese sich meist zu sogenannten Arbeitgeberverbänden zusammen, um als Kollektiv ihre Rechte durchzusetzen. Dabei legt das Tarifvertragsgesetz (TVG) die Rechte und Pflichten der Tarifparteien, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände fest. Die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertreter bei wirtschaftlichen und unternehmerischen Entscheidungen des Arbeitgebers werden im Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) geregelt. Die Rechte und Pflichten des Betriebsrats, welcher die Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene vertritt, sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgeschrieben.

Streitigkeiten und Unklarheiten werden durch einen eigenen Gerichtszweig geklärt: Die Arbeitsgerichtsbarkeit.