Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel im Arbeitskampf

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch die Zusage der Zahlung einer Prämie (sogenannte „Streikbruchprämie“) von einer Streikbeteiligung abhalten darf.

Der Kläger ist als Verkäufer bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen beschäftigt. Der Betrieb wurde in 2015 und 2016 an mehreren Tagen bestreikt. Hierzu hatte die Gewerkschaft ver.di aufgerufen, die das Ziel verfolgt hatte, einen Tarifvertrag zu schließen, mit dem regionale Einzelhandelstarifverträge anerkannt werden. Der Arbeitgeber hatte vor Streikbeginn in einem Aushang versprochen, allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen, eine Streikbruchprämie zu zahlen.

Ein Arbeitnehmer, der sich aktiv an dem Streit beteiligt hatte, war der Meinung, dass er dennoch Anspruch auf diese Prämie habe, und zog vor das Arbeitsgericht. Sein Hauptargument war die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Meinung, dass der Arbeitgeber zwar eine Ungleichbehandlung vornehme, indem er nur den Nichtstreikenden eine Zahlung verspreche. Diese sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.08.2018, 1 AZR 287/17