Außerordentliche Kündigung: Sie möchten in München die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses einer Beendigung unterziehen. Am liebsten durch eine fristlose Kündigung. Hierbei hilft Ihnen unser Fachanwalt-Rechtsanwalts-Team für Arbeitsrecht kompetent weiter.

Sie möchten eine Person oder ein Unternehmen über die Wirksamkeit einer aus wichtigem Grund ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung in Kenntnis setzen? Rechtsberatung bei Kündigung und Abmahnung erhalten Sie von der Kanzlei Dr. Huber Dr. Olsen.

Liegen Tatsachen vor, aufgrund derer es dem Kündigenden nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen, so kommt nach § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Die außerordentliche Kündigung unterliegt laut BGB grundsätzlich keiner Frist, sie kann jedoch nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrunds erklärt werden. Anders als das Recht zur ordentlichen Kündigung kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der ordentlichen Kündigung. Der besondere Kündigungsschutz für einzelne Personengruppen gilt grundsätzlich auch im Bereich der außerordentlichen Kündigung. Er ist jedoch im Einzelfall weniger intensiv ausgestaltet als bei der ordentlichen Kündigung.

Die außerordentliche Kündigung unterscheidet sich von der ordentlichen Kündigung im Wesentlichen in zwei Punkten:

  • Das Arbeitsverhältnis wird vorzeitig und ohne Beachtung der sonst geltenden Kündigungsfrist beendet.
  • Die außerordentliche Kündigung kann von beiden Parteien nur bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ ausgesprochen werden.

Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn „Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (…) nicht mehr zugemutet werden kann.“ Das bedeutet, es kommt bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt, immer auf den konkreten Einzelfall an. Bindende Regeln lassen sich daher nicht aufstellen. Allerdings gibt es allgemeine Grundsätze bei Störungen im Leistungsbereich, im Vertrauensbereich oder im betrieblichen Bereich, die als Maßstab bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht, angewendet werden können.

Wie bei der ordentlichen Kündigung muss auch bei der außerordentlichen Kündigung die Unwirksamkeit innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht werden, §§ 4, 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.