Benachteiligung wegen der Schwangerschaft kann einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auslösen.

Mit Urteil vom 12. Dezember 2013 (Az. 8 AZR 838/12) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, das der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen hatte, bestätigt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts wurde die Klägerin aus Gründen des Geschlechts benachteiligt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fanden zwar nicht die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung, für sie bestand jedoch aufgrund ihrer Schwangerschaft der besondere Kündigungsschutz gemäß § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Darüber hinaus wurde Anfang Juli 2011 aus medizinischen Gründen ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen. Entgegen dem Ansinnen der Beklagten kam die Klägerin diesem Beschäftigungsverbot nach. Am 14.07.2011 wurde festgestellt, dass die Leibesfrucht abgestorben war, woraufhin die Klägerin für den damit notwendig gewordenen medizinischen Eingriff für den 15.07.2011 ins Krankenhaus einbestellt wurde. Nachdem die Klägerin die Beklagte über diese Entwicklung und den Umstand, dass sie nach der Genesung nicht mehr dem Beschäftigungsverbot unterliegen werde, noch am 14.07.2011 in Kenntnis gesetzt hatte, sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin umgehend eine fristgemäße Kündigung aus und warf diese noch am 14.07.2011 in den Briefkasten der Klägerin ein.

Das BAG bestätigte die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin sei wegen ihrer Schwangerschaft von der Beklagten ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt worden. Dies ergebe sich schon aus dem Verstoß der Beklagten gegen das Mutterschutzgesetz. Aufgrund der Tatsache, dass Mutter und totes Kind noch nicht getrennt waren, hätte die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung fortbestanden. Zudem würden der Versuch die Klägerin zum Ignorieren des Beschäftigungsverbotes zu verleiten, und der Ausspruch der Kündigung noch vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt die ungünstigere Behandlung der Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft indizieren. Jedenfalls in dem Fall wie dem vorliegenden führe dies zu einem Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG.