Wer aus gesundheitsbedingten Gründen keine Nachtschicht mehr leisten kann, ist nicht arbeitsunfähig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung vom 09.04.2014 (Az. 10 AZR 637/13) die Rechte von Schichtarbeitern enorm gestärkt, indem es erkannte, dass ein Schichtarbeiter nicht arbeitsunfähig ist, wenn er aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtdienste mehr leisten kann.
Die Klägerin war seit mehr als 30 Jahren in einem Krankenhaus im Schichtdienst beschäftigt. Zuletzt musste sie krankheitsbedingt Medikamente einnehmen, die schläfrig machen. Da sie infolgedessen nicht mehr in der Nachtschicht eingesetzt werden konnte, befand sie der Arbeitgeber als arbeitsunfähig. Dabei stützte er sich auf einen Haustarifvertrag, der die Arbeitnehmer verpflichtete, auch Nachtschicht zu leisten.
Nach Ansicht der Vorinstanzen und schließlich auch des BAG ist die Klägerin jedoch nicht arbeitsunfähig krank, da sie grundsätzlich alle Tätigkeiten einer Krankenschwester ausüben und lediglich nicht mehr nachts eingesetzt werden könne. Das Krankenhaus müsse vielmehr im Rahmen seiner Schichtplanung die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin berücksichtigen, was auch im Hinblick auf die Betriebsgröße mit ca. 2.000 Mitarbeitern zumutbar sei.