Keine Schichtpläne ohne Zustimmung des BR

In seiner Entscheidung vom 09.07.2013 (Az. 1 ABR 19/12) beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs, der vorsah, dass die Regelung in § 87 Abs. 2 BetrVG über die Zustimmung des Betriebsrats durch das für personelle Einzelmaßnahmen geltende Verfahren ersetzt werden sollte. Das BAG hat klargestellt, dass dies nicht im Einklang mit den zwingenden gesetzlichen Regelungen im Bereich der sozialen Angelegenheiten steht.
Der Spruch sah für die Erstellung der Dienstpläne Verfahrensregeln vor, die sich an die Regelungen über personelle Einzelmaßnahmen anlehnten: Der Betriebsrat konnte den vom Arbeitgeber erstellten Dienstplänen innerhalb einer Woche schriftlich oder in Textform und unter Angabe von Gründen widersprechen, anderenfalls wurden diese verbindlich. Im Falle eines Widerspruchs sollten die Betriebsparteien innerhalb von 3 Tagen eine einvernehmliche Regelung des Dienstplanes erörtern. Sofern hier keine Lösung erzielt werden könnte, war die Zuständigkeit der Einigungsstelle festgelegt. Der Arbeitgeber konnte aber den Dienstplan vorläufig in Kraft setzen, wenn er innerhalb von 2 Tagen die Einigungsstelle angerufen hatte. In Eilfällen war er sogar berechtigt, den Dienstplan für maximal 4 Kalendertage ohne Zustimmung des Betriebsrats zu ändern.
Nach Ansicht des BAG hatte die Einigungsstelle jedenfalls teilweise ihre Regelungskompetenz überschritten. Sie hatte sich hinsichtlich der Aufstellung von Dienstplänen auf die Ausgestaltung von Verfahrensregelungen beschränkt. Da es aber an abstrakten und verbindlichen Regelungen fehlte, war nach Ansicht des BAG das Mitbestimmungsrecht nicht abschließend ausgeübt worden. Die Verfahrensregelungen, die sich an die Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 ff. BetrVG anlehnte, stünden nicht im Einklang mit den zwingenden Vorgaben des § 87 Abs. 2 BetrVG und widersprächen dem dort vorgesehenen Verfahren zur Auflösung von Konflikten der Betriebsparteien. In § 87 Abs. 2 BetrVG sei für die Äußerung des Betriebsrats weder eine Form noch eine Frist, die Angabe von Gründen oder eine Zustimmungsfiktion vorgesehen. Auch dürfe die Maßnahme erst nach Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung durch die Einigungsstelle durchgeführt werden. Die vorläufige Durchführung kenne das Gesetz im Bereich der sozialen Angelegenheiten gerade nicht.