Keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Entgeltumwandlung

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.01.2014 (Az. 3 AZR 807/11) entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinzuweisen.
Ein Arbeitnehmer hatte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagt. Nach Ansicht des Arbeitnehmers habe es der Arbeitgeber pflichtwidrig unterlassen, ihn auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG hinzuweisen. Nach dieser Vorschrift kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitgeber kann dabei als Durchführungsweg die Pensionskasse oder den Pensionsfonds vorgeben. Tut er dies nicht, kann der Arbeitnehmer die Durchführung über eine Direktversicherung verlangen. Der Kläger hätte bei entsprechender Kenntnis von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht und als Durchführungsweg die Direktversicherung gewählt.
Nach Ansicht der Vorinstanzen sowie des Bundesarbeitsgerichts war die Klage jedoch unbegründet. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der Möglichkeit zur Entgeltumwandlung ergebe sich weder aus der gesetzlichen Vorschrift des § 1 a BetrAVG noch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht. Somit fehlte es nach Ansicht der Gerichte bereits an einer für den Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Arbeitgebers.