Wer am Arbeitsplatz exzessiv im Internet surft oder umfangreiche Downloads ausführt, muss mit einer Kündigung rechnen

Wer am Arbeitsplatz exzessiv im Internet surft oder umfangreiche Downloads ausführt, muss mit einer Kündigung rechnen.

Mit Urteil vom 06.05.2014 (Az. 1 Sa 421/13) bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 19.11.2011 (Az. 3 Ca 539 d/13), welches die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers abgewiesen hatte.

Hintergrund der Kündigung des Arbeitgebers war eine starke Verlangsamung der Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen. Eine Prüfung ergab, dass dies an der Internet-Aktivität eines Mitarbeiters lag, der ca. 17.000 private Dateien, darunter auch ein umfangreiches Sor-timent an Filmen und Musikstücken, auf den Dienstrechner geladen hatte. Zudem war er während der Arbeitszeit häufig auf Social-Media-Plattformen und in Chat-Foren unterwegs und nutzte den Firmen-PC zur Verwaltung privater Fotos.

Gegen die daraufhin ausgesprochene Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Elmshorn wies die Klage ab, woraufhin der Kläger Berufung einlegte. Das LAG Schleswig-Holstein wies die Berufung jedoch zurück und begründete dies damit, dass eine exzessive Nutzung des Internets die Arbeitspflicht besonders gravierend verletzte. Eine fehlende ausdrückliche Regelung zur außerdienstlichen Inter-netnutzung spiele dann keine Rolle. Die Richter argumentierten weiter, dass ein Arbeitnehmer seinen Dienstrechner grundsätzlich nur bei ausdrücklicher Erlaubnis oder nachweisbarer stillschweigender Duldung des Arbeitgebers für private Zwecke nutzen dürfe. Ein Arbeitnehmer, der diesen allgemein bekannten Grundsatz missachte und am Arbeitsplatz in erheblichem Maße privat surfe oder private Downloads durchführe, könne ohne vorherige Abmahnung entlassen werden.

In derartigen Fällen sei nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein auch eine Betriebszugehörigkeit von über 20 Jahren im Rahmen der Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unerheblich.