Entschädigungsanspruch bei verspäteter oder unvollständiger Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023, Az. 3 Sa 285/23

Für einen Entschädigungsanspruch gemäß Art. 82 DSGVO muss ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorliegen vorliegen. Hierfür genügt eine Verzögerung oder anfängliche Unvollständigkeit der erteilten Auskunft nicht aus.

Sachverhalt:

Der Kläger war bei einem Immobilienunternehmen tätig. Er hatte von seinem Arbeitgeber eine Datenkopie auf Grundlage von Art. 15 DSGVO verlangt und dem Arbeitgeber eine Frist gesetzt. Die Beklagte erteilte eine Auskunft, die aus Sicht des Klägers verspätet und inhaltlich unzureichend waren, da konkrete Angaben zur Dauer der Speicherung und zu namentlich bezeichneten Empfängern seiner Daten gefehlt hätten. Zudem sei die Datenkopie unvollständig gewesen. Daraufhin teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, die Angaben zu den Datenempfängern seien für die Betroffenen in der Regel nicht von Interesse seien und bräuchten daher nur kategorisiert mitgeteilt zu werden; gleichzeitig wurden aber die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie ergänzt.

Entscheidung:

Der Kläger verlangte von der Beklagten eine Geldentschädigung nach Ermessen des Gerichts, die € 2.000,00 nicht unterschreiten sollte. Die Beklagte hat dem widersprochen, da es an einem immateriellen Schaden fehle.

Das Arbeitsgericht Duisburg hat dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von € 10.000,00 zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dies wurde wie folgt begründet: Zwar habe die Beklagte die Auskunft sechs Wochen zu spät erteilt, dennoch begründe dies keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Die Verletzung der Auskunftspflicht durch eine verzögerte oder anfänglich unvollständige Erteilung der Auskunft sei kein Verstoß gegen die Datenverarbeitung. Zudem habe der Kläger einen konkreten Schaden vortragen und nachweisen müssen.