Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer Abfindung

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.02.2022, Az. 6 Sa 903/21

Sachverhalt:

Der beklagte Arbeitnehmer war seit dem 2008 bei der Klägerin, einer Stadt, beschäftigt. Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass der Beklagte Interesse habe, gegen Erhalt einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, schlossen die Parteien im Januar 2019 einen Aufhebungsvertrag. Diese regelte. dass das Arbeitsverhältnis Ende August 2019 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 250.000,00 brutto enden sollte. Der Beklagte schied vorzeitig aus und erhielt insgesamt eine Abfindung von der Klägerin in Höhe von € 265.000,00 brutto. Die Kommunalaufsichtsbehörde und die Staatsanwaltschaft leiteten danach Ermittlungen gegen die Parteien ein. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Untreue sowie Beihilfe zur Untreue.

Die Klägerin verlangte im Rahmen einer Klage beim Arbeitsgericht die Rückzahlung der Abfindung, da dieser aus ihrer Sicht nicht wirksam zustande gekommen sei, weil der Personalrat nicht ausreichend über den Inhalt des Aufhebungsvertrags informiert worden sei, insbesondere nicht über die genaue Höhe der dem Beklagten zugesagten Abfindung.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten in erster Instanz zur Rückzahlung verurteilt.

Entscheidung:

Der Beklagte konnte die Rückzahlung der Abfindung in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm abwehren. Das LAG war der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der Abfindung habe, da der Beklagte die Abfindung nicht ohne rechtlichen Grund erlangt habe, sondern auf Basis des Aufhebungsvertrages. Dass der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde, sei nicht das Problem des Beklagten, so dass sich die Klägerin nicht auf die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages berufen dürfe. Auch sei kein Verstoß gegen Strafgesetze oder die guten Sitten festzustellen.

Der Beklagte wurde später wegen Beihilfe zu schwerer Untreue zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt. Die an ihn ausgezahlte Abfindung wurde eingezogen.