Untreue bei Vergütung von Betriebsräten

BGH, 10.01.2023, 6 StR 133/22

Der BGH hat ein Urteil mit hoher praktischer Relevanz für freigestellte Betriebsräte gesprochen. Die Risiken für vorsätzliches Handeln wurden dabei stark verschärft. Der Gesetzgeber hat hierauf mittlerweile reagiert.

Den Angeklagten war vorgeworfen worden, als Vorstand und Personalleiter den freigestellten Betriebsratsmitgliedern zu hohe Betriebsratsvergütungen gezahlt zu haben. In den Jahren 2011 bis 2016 wurden Zahlungen geleistet, welche die Gehaltszahlungen an mit den freigestellten Betriebsräten vergleichbaren Arbeitnehmern erheblich überstiegen hatten. Dadurch war dem Unternehmen ein Schaden in Höhe von etwa € 4,5 Millionen entstanden.

Das Landgericht Braunschweig hatte die Angeklagten noch freigesprochen. Zwar sei aufgrund der zu hohen Vergütung der Betriebsräte der objektive Tatbestand der Untreue verwirklicht worden, aber die Angeklagten hätten ohne Vorsatz gehandelt. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Braunschweig aufgehoben. Es habe ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorgelegen. Der BGH folgt dabei im Grundsatz der Rechtsauffassung des BAG in diesem Bereich. Für die Rechtfertigung der höheren Vergütung könne nicht argumentiert werden, dass diese erforderlich sei, um den freigestellten Betriebsräten ein Verhandeln auf Augenhöhe mit den Managern und Vorständen des Unternehmens zu gewährleisten.

Der Gesetzgeber hat auf dieses Urteil reagiert und ein Gesetz zur Vergütung von Betriebsräten erlassen. Zwischenzeitlich hatten nämlich zahlreiche Betriebsräte gegen die Kürzung ihrer Vergütung Klage erhoben. Das Gesetz sorgt nun für eine Klarstellung: Die Vergütung von freigestellten Betriebsräten muss wie diejenige von vergleichbaren Arbeitnehmern vorgenommen werden. Der entscheidende Zeitpunkt für die Vergleichbarkeit ist das Datum der Aufnahme der Betriebsratstätigkeit. Zusätzlich wurde nun geregelt, dass auch die hypothetische Karriere von Betriebsräten bei der Bemessung ihrer Vergütung Berücksichtigung zu finden hat, §§ 37 Abs. 4, 78 BetrVG.