Grundbegriffe des Arbeitsrechts – Arbeitgeber

Der Vertragspartner des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber, also derjenige, welcher die Dienstleistung des Arbeitnehmers kraft des Arbeitsvertrages fordern kann. Kurz: Arbeitgeber ist jeder, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.

Während der Arbeitnehmer nur eine natürliche Person sein kann, können auf Arbeitgeberseite sowohl natürliche als auch juristische Personen stehen. Dies gilt zum Beispiel für Aktiengesellschaften, eine GmbH oder eine KG.