Ordentliche Kündigung

Der wichtigste Beendigungstatbestand des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung nach § 620 Abs. 2 BGB.

Sie erfordert zunächst eine Kündigungserklärung, die sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer aussprechen können.

Will der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, und besteht in seinem Betrieb ein Betriebsrat, muss zuvor eine Betriebsratsanhörung stattfinden (§ 102 BetrVG). Sonst ist die Kündigung unwirksam.

Im Interesse des Arbeitnehmers sieht das deutsche Recht einen Bestandsschutz für das Arbeitsverhältnis vor, in dessen Mittelpunkt der Kündigungsschutz steht. Deshalb genießen zum einen bestimmte Arbeitnehmergruppen – wie etwa schwerbehinderte Menschen, werdende Mütter oder Betriebsratsmitglieder – bereits kraft Gesetzes einen besonderen Kündigungsschutz. Zum anderen sind auch die meisten anderen Arbeitnehmer vom allgemeinen Kündigungsschutz erfasst.

Derjenige, welcher das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigt, muss zudem bestimmte Kündigungsfristen einhalten (§ 622 BGB). Diese Fristen schützen sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber davor, dass der jeweilige Leistungsanspruch zur Unzeit entfällt.

Ein Arbeitnehmer, welcher die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht hinnehmen will, muss nach § 4 Satz 1 KSchG binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Ansonsten wird die Kündigung so behandelt, als sei sie von Anfang an wirksam gewesen (§ 7 KSchG).