Schutz des Arbeitsentgelts

Das Arbeitsentgelt bildet meist die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers. Deshalb wird das sog. Existenzminimum gesetzlich geschützt.

1. Pfändungsschutz

Grundsätzlich können Gläubiger des Arbeitnehmers, die aus einem Zahlungsurteil gegen ihn vorgehen, nach den §§ 829, 835 ZPO auch dessen Arbeitseinkommen pfänden. Hierbei unterliegen sie jedoch einigen Restriktionen. Zum einen gibt es Arbeitsentgelt, das absolut vor Pfändungen geschützt und demnach unpfändbar ist. Dies ist u.a. das Urlaubsentgelt sowie, bis zu einem gewissen Grenzbetrag, Weihnachtszuschläge (§ 850 a ZPO). Zudem bestehen sog. Pfändungsfreigrenzen, die von den Gläubigern nicht überschritten werden dürfen (§ 850 c ZPO). Zu diesem Zweck kann für den Arbeitnehmer ein Pfändungsschutzkonto bei seiner Bank eingerichtet werden. Auf dem Pfändungsschutzkonto ist dann in jedem Monat mindestens ein Betrag pfändungsfrei, welcher dem unpfändbaren Betrag bei Arbeitseinkommen entspricht (§ 850 k ZPO).

2. Aufrechnungsverbot

Das Existenzminimum des Arbeitnehmers wird jedoch nicht nur vor dem Zugriff seiner Gläubiger, sondern auch vor dem Zugriff seines Arbeitgebers geschützt. Hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer z.B. einen Schadensersatzanspruch wegen zu viel gezahlter Vergütung, kann er grundsätzlich nach den §§ 387 ff. BGB gegenüber dem Arbeitnehmer aufrechnen und ihm nur den geminderten Betrag als Arbeitsentgelt auszahlen. Eine Aufrechnung ist hier jedoch ebenfalls nur insoweit möglich, als dadurch das Existenzminimum des Arbeitnehmers nicht berührt wird. Deshalb ist die Aufrechnung denselben Grenzen unterworfen, die auch für die Pfändung gelten (§ 394 BGB).

3. Insolvenzschutz

Auch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers sind die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers geschützt. Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) sind die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, gewöhnliche Insolvenzforderungen. Kann der Arbeitnehmer aus der Insolvenzmasse nicht befriedigt werden, kann als Ausgleich für das nicht gezahlte Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung von der Bundesagentur für Arbeit sog. Insolvenzgeld verlangt werden (§§ 183 – 189 a SGB III).