Virtuelle Aktienoptionen und ihre Auswirkung auf eine Karenzentschädigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.03.2025, Az. 8 AZR 63/24
Leistungen aus einem Programm über virtuelle Aktienoptionen gehören zu den von einem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen im Sinne von § 74 Absatz 2 HGB, denn sie stellen eine Gegenleistung für die von dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses erbrachte Arbeitsleistung dar. Sie sind gemäß § 74 b Absatz 2 HGB mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bzw. der Dauer des Bestehens der maßgebenden Vertragsbestimmung einzuberechnen. Dies ist aber begrenzt auf solche Optionen, die während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zeitraum des § 74 b Absatz 2 HGB ausgeübt worden sind.
Der Kläger hatte mit der Beklagten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Ihm wurden virtuelle Aktienoptionen zugeteilt, die zwar keinen Anspruch auf die Übertragung von Aktien, aber auf eine Zahlung in Geld zur Folge haben sollten; hierfür mussten gewisse Voraussetzungen in einem Zeitraum von vier Jahren erfüllt werden und zusätzlich ein auslösendes Ereignis (beispielsweise ein Börsengang des Arbeitgebers) eingetreten sein.
Als dies alles gegeben war, übte der Kläger sein Optionsrecht aus und erhielt € 161.394,79 brutto von seinem Arbeitgeber. Nach seinem Ausscheiden infolge eines Aufhebungsvertrages erhielt er für seine Optionen weitere € 17.706,32 brutto.
Die Beklagte verzichtetet bei der Berechnung der Karenzentschädigung des Klägers auf die Einbeziehung der oben genannten Beträge. In zwei Instanzen erhielt der Kläger aber zumindest insofern Recht, als ihm die € 161.394,79 brutto vom Gericht als für die Berechnung maßgeblich zuerkannt wurden.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Revision beider Parteien verworfen wird. Zurecht sei der Betrag in Höhe von € 161.394,79 brutto einzuberechnen, nicht aber der Betrag in Höhe von € 17.706,32 brutto, denn durch das Ausscheiden des Klägers seien danach ausgeübte Optionen nicht mehr für die Berechnung der Karenzentschädigung heranzuziehen.