Vollzeit- und Teilzeitarbeitsverhältnis
Den Regelfall des Arbeitsverhältnisses bildet das Vollzeitarbeitsverhältnis. Wann ein solches vorliegt ist gesetzlich nicht definiert. Anhaltspunkt kann die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit sein. Bei der Bezeichnung Vollzeitarbeitsverhältnis handelt es sich nur um eine systematische Einordnung. Hieraus ergeben sich keine besonderen gesetzlichen Rechte oder Pflichten.
Das Recht der Teilzeitarbeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Teilzeitbeschäftigter ist gem. § 2 Abs. 1 TzBfG ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Dabei darf der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gem. § 4 Abs. 1 S.1 TzBfG nicht diskriminiert werden. Im Hinblick auf das Arbeitsentgelt gilt gem. § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG der Grundsatz, dass Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, welcher dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht (sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz).