Arbeitsvertrag: Unsere Anwaltskanzlei in München hat sich auf Arbeitsgerichtsprozesse spezialisiert. Wir beschäftigen uns mit Themen wie zum Beispiel Arbeitsverträge, Kündigung und Aufhebungsverträge. Nutzen Sie auch unseren Download-Bereich.
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Der Arbeitsvertrag als Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses ist ein privatrechtlicher Vertrag. Er ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und gilt als eine Sonderform des in § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“) festgelegten Dienstvertrages.
Die Abgrenzung zum einfachen Dienstvertrag erfolgt über die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers. Der Schuldner einer Dienstleistung ist in der Art und Weise der Erfüllung seiner Schuld gegenüber dem Dienstherrn frei. Der Arbeitnehmer hingegen ist diesbezüglich an die Weisungen seines Arbeitgebers gebunden. Er bestimmt die Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Art und Weise der Tätigkeit. Grundsätzlich bedarf ein Arbeitsvertrag zu seiner Wirksamkeit nicht der Schriftform. Dies bedeutet, dass ein Arbeitsvertrag auch mündlich geschlossen werden kann. Für den Arbeitgeber ergibt sich aus dem Nachweisgesetz jedoch die Pflicht, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen ist vom Arbeitgeber zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Eine Ausnahme von der Formfreiheit des Arbeitsvertrages findet sich jedoch im Bereich der befristeten Arbeitsverträge. Eine Befristung ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Wurde die Befristung nicht schriftlich oder in Form von einem Arbeitsvertrag vereinbart, so kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.