Auslegung des Begriffs „vorübergehend“ im Sinne von § 1 Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 04.09.2013 (Az. 5 TaBV 6/13) zu der Frage Stellung bezogen, was unter dem Begriff „vorübergehend“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu verstehen sei.

 

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei der Begriff „vorübergehend“ in § 1 Abs. 2 AÜG arbeitnehmer-, nicht arbeitsplatzbezogen zu verstehen. Eine vorübergehende Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen sei folglich nicht grundsätzlich verboten.

 

In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten die Beteiligten neben der Zustimmung des Betriebsrats zu einer auf ein Jahr befristeten Einstellung einer Arbeitnehmerin als Leiharbeitnehmerin über die Dringlichkeit der vorläufigen Durchführung dieser personellen Maßnahme. Im Wesentlichen ging es dabei um die Auslegung des Begriffs „vorübergehend“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG.

 

Mit Schreiben vom 16.07.2012 hatte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zu der personellen Maßnahme beantragt. Die zu besetzende Stelle war dabei als „unbefristet“ ausgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 19.07.2012 hatte der Betriebsrat seine Zustimmung mit der Begründung verweigert, dass die Einstellung gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstoße, denn der geplanten Einstellung gehe es nicht darum, einen vorübergehenden personellen Bedarf abzudecken, sondern einen Dauerarbeitsplatz zu besetzen.

 

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei zwar durch die Entscheidung des (BAG) vom 10. Juli 2013 (Az. 7 ABR 91/11) klargestellt worden, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung untersagen würden. Ein auf ein Jahr befristeter Einsatz einer Leiharbeitnehmerin auf einem Arbeitsplatz, für den auf Dauer an der entsprechenden Besetzung ein Bedarf besteht, begründe aber keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Die Entscheidung des BAG vom 10. Juli 2013 (7 ABR 91/11) kläre die Frage nach der Auslegung des Begriffs „vorübergehend“ ausweislich der damaligen Presseerklärung noch nicht. Zu Recht werde in dieser Entscheidung aber betont, dass ein Einsatz eines Leiharbeitnehmers ohne zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft kein vorübergehender Einsatz mehr sei. Vorliegend sei jedoch nur eine Überlassung von einem Jahr vorgesehen, so dass personenbezogen die Überlassung jedenfalls nicht von Dauer und damit vorübergehend erfolge.