Streit über Vergütungshöhe rechtfertigt keine Arbeitsverweigerung

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 17.10.2013 (Az. 5 Sa 111/13) entschieden, dass ein Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Lohnansprüche den Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsverweigerung berechtige.

Der Kläger war bei der Beklagten als Bodenleger beschäftigt. Neben einem Stundenlohn von EUR 12,00 brutto war für bestimmte Arbeiten ein Akkordsatz vereinbart. Die Beklagte forderte den Kläger auf, in 40 nahezu identischen Häusern im Akkord einen Boden zu verlegen. Nachdem der Kläger die Arbeiten zwei Tage ausgeführt hatte, rechnete er sich seinen Durchschnittsstundenlohn aus. Da er bei dieser Berechnung auf einen Betrag in Höhe von EUR 7,86 brutto kam, forderte der Kläger vom Geschäftsführer einen adäquaten Stundenlohn, alternativ einen anderen Einsatzort. Beiden Forderungen kam der Geschäftsführer nicht nach, forderte den Kläger hingegen in mehreren Gesprächen auf, die ihm zugewiesene Arbeit auszuführen. Trotz der mehrfachen Aufforderungen und der Tatsache, dass der Geschäftsführer dem Kläger zuletzt die fristlose Kündigung androhte, kam der Kläger den Aufforderungen des Geschäftsführers nicht nach, worauf das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt wurde. Das Landesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das der Kündigungsschutzklage stattgegeben hatte, auf.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt die beharrliche Arbeitsverweigerung die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger davon ausgegangen, er hätte zu wenig Vergütung erhalten. Ein Irrtum schütze ihn in diesem Fall nicht. Bei den Bodenverlegearbeiten handele es sich unstreitig um Zusammenhangsarbeiten, zu deren Verrichtung sich der Kläger – unabhängig von der Vergütungsabrede – verpflichtet habe. Den Vergütungsstreit hätte der Kläger ggf. später nach Erhalt der Abrechnung führen müssen.