Der Entzug von Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung ist unzulässig

In einer neuen Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut mit dem Thema „Wirksamkeit von Stichtagsklauseln“ befasst. Im Gegensatz zu vorangegangenen Entscheidungen bestand in dem zugrunde liegenden Fall zwischen den Parteien kein Streit über einen Anspruch auf variable Vergütung, sondern über einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber als „Weihnachtsgratifikation“ bezeichnete Sonderzahlung.

Die Beklagte übersandte jeweils jährlich im Herbst bezugnehmend auf die Sonderzahlung ein Schreiben an alle Arbeitnehmer. In diesem Schreiben waren sogenannte „Richtlinien“ zur Auszahlung enthalten. In den Richtlinien war unter anderem vorgesehen, dass die Zahlung nur an Mitarbeiter erfolgen solle, die sich am 31.12. des jeweiligen Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde jedoch durch dessen Eigenkündigung mit Wirkung zum 30.09.2010 beendet. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die anteilige Zahlung (9/12) der „Weihnachtsgratifikation“.

Erst das BAG gab der erhobenen Klage mit Urteil vom 13.11.2013, Az. 10 AZR 848/12, statt. Nach Auffassung des BAG handelt es sich bei der sogenannten „Weihnachtsgratifikation“ um eine Sonderzahlung mit sogenanntem Mischcharakter, also um eine Zahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung darstellt. Die Zahlung diene nicht nur dem Zweck, Arbeitnehmer über das Jahresende zu binden und damit deren Betriebstreue zu belohnen. Zudem seien die „Richtlinien“ zur Auszahlung Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine solche Zahlung könne in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des jeweiligen Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Klausel benachteilige den Kläger unangemessen und sei daher gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie stünde im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 BGB, wonach Arbeitnehmern bereits verdiente Vergütung nicht wieder entzogen werden dürfe.